Jugendverbände sind zu fördern

Zu diesem Ergebnis kommt ein vom DBJR in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.

Die Gutachter stellen fest:

… daß ein der Träger der freien Jugendhilfe einen Anspruch darauf hat, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Fördungsanträgen in der Sache befasst und dises zu bescheiden hat. Liegen die Fördervoraussetzungen bei Jugendgruppen bzw. Jugendverbänden vor, so besteht eine unbedingte Verpflichtung zur Förderung

Falke mit Wischer nachgebildetIn ihren Ausführungen verweisen die Gutachter deutlich darauf, dass nach § 12 Abs. 2 S.2 SGB VIII in Verbindung mit § 74 Abs.1 S.1 SGB VIII schon die Existenz einer auf Dauer angelegten Jugendarbeit die Förderfähigkeit dokumentiert.

Die öffentlichen Träger sind hiernach deutlich gefordert eine Vielfalt der Träger mit unterschiedlicher Werteorientierung und Methoden- und Arbeitsformen als Strukturmerkmal der Kinder- und Jugendhilfe zu fördern.

Veränderungen in der Trägerlandschaft ist durch Anpassung der Förderpraxis Rechnung zu tragen.

Das Gutachten nimmt auch Stellung zur Jugendhilfeplanung:

Wichtig hierbei ist, die Jugendhilfeplanung nicht als eine Vorgabe von öffentlicher Seite, sondern als einen durch Kommunikation und Partizipation bestimmten Aushandlungsprozess zu begreifen.

Um eine plurale Angebotstsruktur zu gewährleitsen, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Räume und Anreize schaffen, damit Jugendverbände sowohl dauerhaft existieren als auch sich neu gründen:

 

Dieses Gutachten gilt es nun in den unterschiedlichen Ebenen zu bewerten und sinnvolle, vor allem umsetzungsfähige Konzepte für die Gliederungen vor Ort zu entwickeln.

 

 


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